Nach bundeseinheitlicher Auffassung sind nach dem 31. Dezember 2014 entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013 (GAP-Reform 2013) mit den Anschaffungskosten zu bewerten und nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Oktober 2015,
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