Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.07.2017
S 2134.2.1-33/2 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.07.2017 (S 2134.2.1-33/2 St32) - DRsp Nr. 2017/80397

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 23.07.2017 - Aktenzeichen S 2134.2.1-33/2 St32

DRsp Nr. 2017/80397

Abschreibungen auf nach dem entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche in der Landwirtschaft nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013

Nach bundeseinheitlicher Auffassung sind nach dem 31. Dezember 2014 entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013 (GAP-Reform 2013) mit den Anschaffungskosten zu bewerten und nach § 7 Abs. 1 EStG linear abzuschreiben.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12, BStBl 2017 II S. 45) zunächst auf zehn Jahre zu schätzen. Eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer ist erst ab dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, ab dem konkret absehbar ist, dass die Zahlungsansprüche früher enden.