Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.03.2010
2400.1.1-1/6 St 32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.03.2010 (2400.1.1-1/6 St 32) - DRsp Nr. 2010/80210

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 2400.1.1-1/6 St 32

DRsp Nr. 2010/80210

Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer auf inländische Kapitalerträge ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen und ihrer Mitglieder

Das Auswärtige Amt teilte den Fremden Missionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen unter anderem folgendes mit:

  1. 1.

    Amtliche Konten der ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, soweit sie für unmittelbare Belange der Tätigkeit der Missionen oder Vertretungen genutzt werden. Dies ergibt sich aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen.

  2. 2.

    Die beiden Wiener Übereinkommen enthalten jedoch keine Rechtsgrundlage für die Befreiung der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen von der Kapitalertragsteuer auf private inländische Kapitalerträge. Nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d WÜD und Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d WÜK sind solche Einkünfte vom Steuerprivileg ausgenommen. Insoweit findet hier ausschließlich deutsches Steuerrecht wie folgt Anwendung:

  3. 2.1