AG Erding, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 539/15
LG Landshut, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 T 1327/16
Beauftragung der Mitglieder der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im betreuungsgerichtlichen Unterbringungsverfahren; Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe; Voraussetzungen und Begründungsanforderungen für die Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung für länger als ein Jahr
BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 358/16
DRsp Nr. 2017/5091
Beauftragung der Mitglieder der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im betreuungsgerichtlichen Unterbringungsverfahren; Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe; Voraussetzungen und Begründungsanforderungen für die Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung für länger als ein Jahr
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446).b) § 319 Abs. 4FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804).c) Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063).
Tenor
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