BFH - Urteil vom 23.06.2015
II R 39/13
Normen:
ErbStG ab 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c, § 13c; BewG ab 2009 § 181 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ;
Fundstellen:
BFHE 250, 207
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 525/12 2032

Begriff des Familienheims i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStGVoraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung des Erwerbs des Familienheims von Todes wegen

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen II R 39/13

DRsp Nr. 2015/16149

Begriff des Familienheims i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung des Erwerbs des Familienheims von Todes wegen

1. Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. 2. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 3 K 525/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG ab 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c, § 13c; BewG ab 2009 § 181 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ;

Gründe

I.