BFH - Urteil vom 28.10.2015
X R 21/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 7;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2832/11

Begriff des gewerblichen GrundstückshandelsZurechnung von Grundstücksgeschäften einer PersonengesellschaftGewerbesteuerrechtliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken anlässlich der Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen X R 21/13

DRsp Nr. 2016/1111

Begriff des gewerblichen Grundstückshandels Zurechnung von Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken anlässlich der Betriebsaufgabe

NV: Ein Steuerpflichtiger ist auch dann als gewerblicher Grundstückhändler anzusehen, wenn er über seine ihm gehörende Personengesellschaft Grundstücksgeschäfte tätigt. In seinen gewerblichen Grundstückshandel sind dann auch die Grundstücke einzubeziehen, die er zur Regelung seines Nachlasses in die Personengesellschaft einbringt und bei deren Erwerb eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht vorlag.

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personalgesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865). Auch die Einbringung von Grundstücken in diese Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen. 2. Bei der Prüfung des Umfangs des gewerblichen Grundstückshandels ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die dem FG als Tatsachengericht obliegt.