BSG - Beschluss vom 17.03.2010
B 3 P 33/09 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 58/08
SG Bremen, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 P 9/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

BSG, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen B 3 P 33/09 B

DRsp Nr. 2010/6246

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

§ 109 SGG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und bezieht sich nur auf die gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes. Für das Impfschadensrecht hat das BSG allerdings die Möglichkeit einer Anhörung von Bakteriologen zugelassen. Das Antragsrecht gemäß § 109 SGG umfasst darüber hinaus keine weiteren Berufsgruppen und somit auch keine nichtärztlichen Pflegefachkräfte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des 2004 geborenen Klägers auf Leistungen mindestens nach der Pflegestufe I.