Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen; Ansatz einer Rentenzahlungspflicht mit dem Verkehrswert auf Verlangen des Bedachten
BFH, Urteil vom 08.02.2006 - Aktenzeichen II R 38/04
DRsp Nr. 2006/11499
Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen; Ansatz einer Rentenzahlungspflicht mit dem Verkehrswert auf Verlangen des Bedachten
»Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung sinda) aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen;b) Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt mit dem sich aus § 14 Abs. 1BewG i.V.m. Anlage 9 zu § 14BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre. Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen ist.«