Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - zugleich unter Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2019 und der Wertfestsetzung in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2018 - für alle Instanzen auf 26.688 € festgesetzt.
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