BFH - Urteil vom 04.10.2017
VI R 22/16
Normen:
EStG § 33, § 33a Abs. 1, § 32a;
Fundstellen:
BFHE 259, 352
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 915/15

Berrücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhliche Belastung

BFH, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen VI R 22/16

DRsp Nr. 2017/17122

Berrücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhliche Belastung

1. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. 2. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei. 3. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen ist entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen zu schätzen. 4. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. Mai 2016 3 K 915/15 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 24. Juli 2014 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2015 wird dahingehend geändert, dass die zumutbare Belastung um 664 € zu vermindern ist.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.