BFH - Urteil vom 03.09.2015
VI R 18/14
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 435
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1026/13

Berücksichtigung der Betreuungspauschale für ein Notrufsystem innerhalb des Betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistung

BFH, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen VI R 18/14

DRsp Nr. 2016/1973

Berücksichtigung der Betreuungspauschale für ein Notrufsystem innerhalb des Betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistung

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2014 6 K 1026/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen werden kann.

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