AG Bonn, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 XVII 239/15
LG Bonn, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 317/16
Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 438/16
DRsp Nr. 2017/2074
Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter
a) Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 und vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15 - FamRZ 2015, 2162).b) Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).c) Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat.
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