BFH - Urteil vom 14.07.2010
X R 62/08
Normen:
EStG 2001/2002 § 2 Abs. 1; EStG 2001/2002 § 3 Nr. 40; EStG 2001/2002 § 20 Abs. 1 Nr. 9; EStG 2001/2002 § 22 Nr. 1; EStG 2001/2002 § 52; KStG 2001 § 1 Abs. 1; KStG 2001 § 10 Nr. 1; KStG 2001 § 23 Abs. 1; KStG 2001 § 27;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 397/08

Besteuerung von Destinatszahlungen bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als sonstige Leistungen; Einfluss der Anwendungsvorschriften auf das materielle Recht

BFH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen X R 62/08

DRsp Nr. 2010/20966

Besteuerung von Destinatszahlungen bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als sonstige Leistungen; Einfluss der Anwendungsvorschriften auf das materielle Recht

Destinatszahlungen, die eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung im Jahre 2001 ausgeschüttet hat, sind bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär --unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens-- als sonstige Leistungen zu besteuern.

Normenkette:

EStG 2001/2002 § 2 Abs. 1; EStG 2001/2002 § 3 Nr. 40; EStG 2001/2002 § 20 Abs. 1 Nr. 9; EStG 2001/2002 § 22 Nr. 1; EStG 2001/2002 § 52; KStG 2001 § 1 Abs. 1; KStG 2001 § 10 Nr. 1; KStG 2001 § 23 Abs. 1; KStG 2001 § 27;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die Besteuerung von Zahlungen, die sie von einer Stiftung (S) bezogen hat.

S ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die im Inland zur Körperschaftsteuer veranlagt wird. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Zweck der S ist die Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen der Familie des mittlerweile verstorbenen Stifters, insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens mit dem Ziel, die satzungsmäßigen Leistungen an die Begünstigten (Destinatäre) zu gewährleisten. Zu ihnen gehört die Klägerin, die eine Tochter des Stifters ist.