FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 12.09.2018
4 K 498/17
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 159;
Fundstellen:
ZEV 2019, 111

Besteuerungszeitpunkt und Besteuerungsumfang einer depotgebundenen Lebensversicherung mit Term-Fix-Klausel i.R.d. Erbschaftsteuer; Entstehen der Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 4 K 498/17

DRsp Nr. 2019/393

Besteuerungszeitpunkt und Besteuerungsumfang einer depotgebundenen Lebensversicherung mit Term-Fix-Klausel i.R.d. Erbschaftsteuer; Entstehen der Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 159;

Tatbestand

Streitig ist der Besteuerungszeitpunkt und -umfang einer depotgebundenen Lebensversicherung mit Term-Fix-Klausel im Rahmen der Erbschaftsteuer.

Am 13.12.2010 verstarb die am xx.xx.1926 geborene, verheiratete Kauffrau A . Sie wurde aufgrund handschriftlichen Testaments vom 12.11.2008 beerbt von ihrem Sohn - dem Kläger - zu 1/2 sowie von A2 und A3 (Kinder des am 18.04.2010 vorverstorbenen Sohnes A4 ) zu je 1/4. Am 28.07.2014 verstarb der Ehegatte der Erblasserin, A5 .