OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.06.2004
3 W 100/04
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 286
OLGReport-Zweibrücken 2005, 54
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 30/04
AG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 557/02

Betreuung: Betreuerauswahl und Interessenkollision

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 3 W 100/04

DRsp Nr. 2004/16021

Betreuung: Betreuerauswahl und Interessenkollision

»Zur Frage der Eignung der Tochter als Vermögensbetreuerin, wenn diese aus einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag zur Wartung und Pflege der Mutter verpflichtet ist, den Lohn für die hierfür eingestellte Pflegekraft dem Vermögen der Mutter entnimmt und darüber hinaus die Überweisung größerer Geldbeträge von dem Konto der Mutter an sich und ihre Schwester veranlasst hat.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) sind die Töchter der Betroffenen.

Im Oktober 2003 regte die Beteiligte zu 1) an, für die Betroffene eine Vermögensbetreuung zu errichten.

Die Betroffene lebt im Haushalt der Beteiligten zu 2), der sie (und ihr damals noch lebender Ehemann) mit notariellem Vertrag das Hausgrundstück übergeben hat. Als Gegenleistung für die Übergabe ist ein lebenslängliches Leibgeding zugunsten der Betroffenen vereinbart. Für die Pflege der Betroffenen wurde zwischenzeitlich eine Vollzeitkraft eingestellt, deren Lohn die Beteiligte zu 2) mit der Rente der Betroffenen begleicht.