BAG - Beschluß vom 22.11.2005
1 ABR 49/04
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1 § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 4 § 100 Abs. 2 S. 3 § 117 Abs. 2 S. 1, 2 ; Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpit- und Kabinenpersonal der LTU (TV PV, vom 1. Dezember 1997) §§ 42 73 74 ; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 10 § 81 Abs. 2 S. 2 § 83 Abs. 3 § 83a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 174
BAGE 116, 223
BB 2006, 784
DB 2006, 343
NZA 2006, 389
NZA-RR 2006, 200
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 31/04
ArbG Düsseldorf, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 128/03

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmungsrecht bei Versetzung eines fluguntauglichen Mitarbeiters vom Flug- in den Landbetrieb

BAG, Beschluß vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 49/04

DRsp Nr. 2006/1987

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmungsrecht bei Versetzung eines fluguntauglichen Mitarbeiters vom Flug- in den Landbetrieb

»Die bei einem Luftfahrtunternehmen entsprechend einem Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für den Flugbetrieb errichtete Personalvertretung hat bei der Versetzung eines fluguntauglichen Mitarbeiters vom Flug- in den Landbetrieb mitzubestimmen, wenn der Tarifvertrag ein § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechendes Mitbestimmungsrecht vorsieht.«

Orientierungssätze: 1. Die entsprechend einem Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für den Flugbetrieb errichtete Personalvertretung ist in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um ihre Mitbestimmungsrechte geht, beteiligtenfähig. 2. Sieht ein solcher Tarifvertrag ein § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechendes Mitbestimmungsrecht ua. bei Versetzungen vor, so ist bei der Versetzung eines Mitarbeiters vom Flug- in den Landbetrieb nicht nur der für den "aufnehmenden" Landbetrieb errichtete Betriebsrat, sondern auch die die Belegschaft des "abgebenden" Flugbetriebs repräsentierende Personalvertretung zu beteiligen. Dies gilt auch bei der Versetzung eines dauerhaft fluguntauglichen Arbeitnehmers. 3. Soll ein Arbeitnehmer wegen seiner Fluguntauglichkeit aus dem Flug- in den Landbetrieb versetzt werden, so liegt darin keine unzulässige Benachteiligung iSv. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.