BAG - Beschluß vom 27.11.2002
7 ABR 33/01
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 §§ 75 80 81 Abs. 4 S. 3 § 82 Abs. 2 S. 2 § 83 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1800
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 9/01
ArbG Siegburg, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 43/00

Betriebsverfassungsrecht - Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 7 ABR 33/01

DRsp Nr. 2003/7173

Betriebsverfassungsrecht - Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

Orientierungssätze: 1. In einem Betrieb mit mehreren, zT weit voneinander entfernt liegenden Betriebsstätten kann der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine vorhandene Telefonanlage telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß jedes einzelne Betriebsratsmitglied an seinem Arbeitsplatz von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden kann. 2. Der Betriebsrat hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch darauf, daß die Telefone in den Betriebsstätten, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, telefontechnisch so eingerichtet werden, daß die Arbeitnehmer von dort aus sämtliche Betriebsratsmitglieder anrufen können. Die den Arbeitnehmern zur Verfügung stehenden Telefone sind keine Sachmittel des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 §§ 75 80 81 Abs. 4 S. 3 § 82 Abs. 2 S. 2 § 83 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine vorhandene Telefonanlage so einrichten zu lassen, daß jedes Betriebsratsmitglied in der Verkaufsstelle, in der es beschäftigt ist, von den anderen Verkaufsstellen des Betriebs aus angerufen werden kann.