BGH - Beschluss vom 31.01.2018
XII ZB 527/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 124
FamRB 2019, 326
FamRZ 2018, 623
FuR 2018, 273
MDR 2018, 675
NJW 2018, 1257
ZEV 2018, 581
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 268/16
LG Halle, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 242/17

Bevollmächtigung von mehreren Personen durch den Betroffenen zur gemeinschaftlichen Vertretung i.R.d. Besorgung der Angelegenheiten; Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten durch Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit

BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen XII ZB 527/17

DRsp Nr. 2018/3267

Bevollmächtigung von mehreren Personen durch den Betroffenen zur gemeinschaftlichen Vertretung i.R.d. Besorgung der Angelegenheiten; Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten durch Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit

Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 8. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.