BSG - Urteil vom 01.07.2009
B 4 AS 21/09 R
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 2500; SGB II; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 24/08
SG Düsseldorf, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 91/06

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Höhe der vom Grundsicherungsträger zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im sog. isolierten Vorverfahren

BSG, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 21/09 R

DRsp Nr. 2009/22698

Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Höhe der vom Grundsicherungsträger zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im sog. "isolierten Vorverfahren"

1. Die Schwellengebühr hat die Mittelgebühr nicht ersetzt. 2. Die billige Gebühr für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Vorverfahren wird in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmt. Sie ist in einem zweiten Schritt in der Höhe des Schwellenwertes zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist. 3. Bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist - von Bagatellsachen abgesehen - im Rahmen der Gebührenabwägung von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, denen jedoch regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit gegenübersteht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2008 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungs- und Revisionsverfahren.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 2500; SGB II; SGB X § 63;

Gründe:

I