I. Der Vater des Klägers hatte diesem zum 1. Januar 1956 unentgeltlich die Stellung eines Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft verschafft, an der er selbst als persönlich haftender Gesellschafter mit einer übereinstimmenden Kapital- und Gewinnbeteiligung von 40 v.H. beteiligt blieb. Dem Kläger wurde ein Kapitalkonto von 25.000 DM - ein Zehntel des Wertes aller Kapitalkonten - zugeschrieben und eine Gewinnbeteiligung von 10 v.H. eingeräumt. Bei der einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Kommanditgesellschaft für die Jahre 1956 bis 1961 wurde die Gewinnbeteiligung des Klägers nur mit 5 v.H. des Gesamtgewinns für angemessen erachtet. Die weiteren 5 v.H. wurden dem Vater zugerechnet. Diese Feststellungsbescheide wurden nicht angefochten.
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