BFH - Urteil vom 20.09.1989
X R 140/87
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 119 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1990, 108
BFHE 158, 361
BStBl II 1990, 368
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 20.09.1989 (X R 140/87) - DRsp Nr. 1996/10675

BFH, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen X R 140/87

DRsp Nr. 1996/10675

»1. Zum Vorbehalt wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude bei schenkweiser Übertragung eines bebauten Grundstücks. 2. Die Schenkung eines betrieblichen Wirtschaftsguts kann nicht wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) angefochten werden, wenn die Vertragsparteien die Schenkung als Vertragstyp mit ihren wesentlichen Rechtsfolgen gewollt und wie gewollt vereinbart haben. 3. Behält sich der Eigentümer eines Betriebsgrundstücks anläßlich der Schenkung ein schuldrechtliches Nutzungsrecht vor und nutzt er das Grundstück wie bisher betrieblich, kann er seine Aufwendungen - einschließlich der abziehbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten, die er selbst getragen hat - durch Ansatz einer entsprechenden Einlage gewinnmindernd berücksichtigen (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 113/85, BFHE 155, 380, BStBl II 1989, 763). Hierbei ist Bemessungsgrundlage für die AfA eines Gebäudes dessen Entnahmewert (Teilwert). 4. Der auf die Anschaffung/Herstellung von eigengenutztem Wohnraum entfallende Aufwand ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Wohnraum unter den Voraussetzungen des Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1975 gewillkürtes Betriebsvermögen sein könnte.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB § 119 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: