BGH - Urteil vom 04.10.2018
III ZR 292/17
Normen:
SGB XI § 87a Abs. 1 S. 2; WBVG § 11 Abs. 1 S. 1; WBVG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Öhringen, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 256/15
LG Heilbronn, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 27/16

BGH - Urteil vom 04.10.2018 (III ZR 292/17) - DRsp Nr. 2019/17376

BGH, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen III ZR 292/17

DRsp Nr. 2019/17376

a) § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI regelt nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).b) Ein "Entlassen" im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI liegt auch dann vor, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - das Pflegeheim vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig verlässt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 5. Zivilkammer - vom 21. August 2017 teilweise aufgehoben und neu gefasst:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 15. April 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.130,40 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 €, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015, verurteilt wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.