BGH - Urteil vom 15.11.2022
X ZR 40/20
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 113
FamRZ 2023, 395
MDR 2023, 218
NJW 2023, 846
VersR 2023, 195
ZEV 2023, 239
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 210/18
OLG Frankfurt/Main, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 65/19

BGH - Urteil vom 15.11.2022 (X ZR 40/20) - DRsp Nr. 2023/269

BGH, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen X ZR 40/20

DRsp Nr. 2023/269

Ist der Schenker aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.

Tenor

Auf die Revision wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Der im Jahr 1922 geborene Kläger schenkte den beiden Beklagten - seinen Enkeln - mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Juni 2017 Wertpapiere im Wert von jeweils 219.000 Euro. Zu einer Übertragung der Wertpapiere kam es in der Folgezeit nicht.

Ebenfalls am 13. Juni 2017 übertrug der Kläger seinem Sohn - dem Vater der Beklagten - das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus in B. .

Mit Schreiben vom 15. August 2017 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten die Anfechtung des mit ihnen abgeschlossenen Schenkungsvertrags aus allen rechtlich vorgesehenen Gründen.