Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 2013 im Kostenpunkt und im Umfang der folgenden Abänderung aufgehoben.
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Februar 2013 im Umfang der nachfolgenden Verurteilung wird der Beklagte verurteilt, über die im Berufungsurteil erfolgte Verurteilung hinaus weitere 303.639,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 43 v.H. und der Beklagte zu 57 v.H. zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 42 v.H. und der Beklagte zu 58 v.H. zu tragen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer pflichtwidrigen Vorstandstätigkeit des Beklagten.
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