Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Der Kläger macht - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Die Parteien sind Kinder des 2015 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte zusammen mit seiner bereits vorverstorbenen Ehefrau seine fünf Kinder als Erben eingesetzt. Für den Beklagten und einen weiteren Bruder des Klägers hatte er Grundstücksvermächtnisse angeordnet und den Beklagten zum Testamentsvollstrecker bestellt. Der Kläger und seine beiden Schwestern schlugen die Erbschaft jeweils nach § 2306 Abs. 1 BGB - auch für ihre minderjährigen Kinder - aus.
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