BMF - Schreiben vom 01.11.2010
IV D 3 -S 7359/10/10004

BMF - Schreiben vom 01.11.2010 (IV D 3 -S 7359/10/10004) - DRsp Nr. 2010/80506

BMF, Schreiben vom 01.11.2010 - Aktenzeichen IV D 3 -S 7359/10/10004

DRsp Nr. 2010/80506

Umsatzsteuer; Verlängerung der Frist für die Abgabe von Anträgen auf Vorsteuer-Vergütung für das Kalenderjahr 2009

Der EU-Ministerrat hat am 14. Oktober 2010 die Richtlinie 2010/66/EU zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2010 Nr. L 275 S. 1) verabschiedet. Danach wird die Frist, bis zu der EU-einheitlich Vorsteuer-Vergütungsanträge für das Kalenderjahr 2009 eingereicht werden können, bis zum 31. März 2011 verlängert. Eine entsprechende Umsetzung dieser Verlängerung durch Änderung der UStDV ist nicht mehr möglich.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb entsprechend den Regelungen der Richtlinie 2010/66/EU in Abweichung von § 61 Absatz 2 Satz 1 UStDV zugelassen, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für das Kalenderjahr 2009 bis zum 31. März 2011 beantragen können.

Entsprechend kann ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter den Bedingungen des § für das Kalenderjahr 2009 dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. März 2011 übermitteln.