Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1986 (BStBl II S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Nutzungswerts derartiger Wohnungen folgendes:
1. Ansatz der Kostenmiete
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