BMF - Schreiben vom 05.09.2018
III C 3 - S 7155/16/10002

BMF - Schreiben vom 05.09.2018 (III C 3 - S 7155/16/10002) - DRsp Nr. 2018/80356

BMF, Schreiben vom 05.09.2018 - Aktenzeichen III C 3 - S 7155/16/10002

DRsp Nr. 2018/80356

Umsatzsteuer Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 6. Oktober 2017 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2017/0838408) -, BStBl 2017 I S. 1349, sind Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich dieses Schreibens gestellt worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 8.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2018 - III C 3 - S 7179/08/10005 :001 (2018/0592904), BStBl 2018 I S. 820, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „3 Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes ihrem Wesen nach nicht feststeht; steht im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken (vgl. EuGH-Urteile vom 14. 9. 2006, bis , Elmeka, und vom 19. 7. 2012, , A).”