BMF - Schreiben vom 08.06.1992
IV A 3 - S 7340 - 63/92
Fundstellen:
BStBl 1992 I 397

BMF - Schreiben vom 08.06.1992 (IV A 3 - S 7340 - 63/92) - DRsp Nr. 2008/82415

BMF, Schreiben vom 08.06.1992 - Aktenzeichen IV A 3 - S 7340 - 63/92

DRsp Nr. 2008/82415

§ 18 UStG; Zwangsverwaltung von Grundstücken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks folgendes:

(1) Mit der Beschlagnahme eines Grundstücks wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Die dem Schuldner untersagte tatsächliche und rechtliche Verfügung über das beschlagnahmte Grundstück wird durch den Zwangsverwalter ausgeübt (§§ 150, 152 Abs. 1 ZVG). Er handelt mit Wirkung für und gegen den Vollstreckungsschuldner. Ausgaben der Verwaltung sind vom Zwangsverwalter aus den Nutzungen des beschlagnahmten Grundstücks zu bestreiten (§ 155 Abs. 1 ZVG). Zu diesen Ausgaben gehört auch die Umsatzsteuer, der die Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Zwangsverwalter unterliegen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1988,BStBl 1988 II S. 920). Insbesondere fällt darunter die Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung eines beschlagnahmten Grundstücks entsteht (§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 UStG).