BMF - Schreiben vom 11.10.2010
IV C 5 - S 2353/08/10007

BMF - Schreiben vom 11.10.2010 (IV C 5 - S 2353/08/10007) - DRsp Nr. 2010/80469

BMF, Schreiben vom 11.10.2010 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10007

DRsp Nr. 2010/80469

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2010

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2010 Folgendes:

  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

    ab 1. Januar 2010 1.603 Euro.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. Januar 2010 1.271 Euro
    • für Ledige bei Beendigung des Umzugs

      ab 1. Januar 2010 636 Euro.