BMF - Schreiben vom 15.04.2010
IV B 5 - S 1300/07/10087

BMF - Schreiben vom 15.04.2010 (IV B 5 - S 1300/07/10087) - DRsp Nr. 2010/80245

BMF, Schreiben vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1300/07/10087

DRsp Nr. 2010/80245

Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Absatz 2 und 3 Abgabenordnung (AO)

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen (§ 138 Absatz 2 und 3 AO) das Folgende:

I. Allgemeines

Nach § 138 Absatz 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:

  • die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

  • die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

  • den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.