BMF - Schreiben vom 16.12.2010
IV C 1 - S 2401/10/10005

BMF - Schreiben vom 16.12.2010 (IV C 1 - S 2401/10/10005) - DRsp Nr. 2011/80014

BMF, Schreiben vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2401/10/10005

DRsp Nr. 2011/80014

Abgeltungsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für in den Jahren 2009 und 2010 besonders in Rechnung gestellte und vereinnahmte Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden

Mit der Ergänzung des § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG) wurde klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist.

Da die Kreditinstitute in diesen Fällen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf derartige Stückzinsen vorgenommen haben, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung für 2009 und 2010 gemäß § 32d Absatz 3 EStG zu berücksichtigen. Um den betroffenen Steuerpflichtigen die Angaben der Stückzinsen im Steuerveranlagungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Absatz 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines JStG 2010 vom 28. Oktober 2010 - BT-Drs. 17/3549 Seite 8).