BMF - Schreiben vom 21.09.2018
IV C 5 - S 2353/16/10005

BMF - Schreiben vom 21.09.2018 (IV C 5 - S 2353/16/10005) - DRsp Nr. 2018/80375

BMF, Schreiben vom 21.09.2018 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/16/10005

DRsp Nr. 2018/80375

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , und

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , und ab jeweils Folgendes:

  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

    1.984 Euro;
    2.045 Euro;
    2.066 Euro.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

    • Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

      • ab 1.573 Euro;
      • ab 1.622 Euro;
      • ab 1.639 Euro.
    • Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

      • ab 787 Euro;
      • ab 811 Euro;
      • ab 820 Euro.

      Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

      • zum um 347 Euro;
      • zum um 357 Euro;
      • zum um 361 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 - (BStBl 2016 I S. 1147) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.