Die Frage, nach welchen Grundsätzen der einheitliche Kaufpreis für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierung und Sanierung aufzuteilen ist, hat der BdF inzwischen mit den obersten FinBeh der Länder erörtert.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|