BMF - Schreiben vom 23.08.2010
IV C 5 -S 2378 /09/10006
Fundstellen:
BStBl 2010 I S. 665

BMF - Schreiben vom 23.08.2010 (IV C 5 -S 2378 /09/10006) - DRsp Nr. 2010/80466

BMF, Schreiben vom 23.08.2010 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2378 /09/10006

DRsp Nr. 2010/80466

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2011; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2011

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.