Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung in der Sitzung ESt II/85 - zu TOP 18 - nehme ich zur Bedeutung des BFH-Urteils vom 9. November 1983 (BStBl 1984 II S. 212) wie folgt Stellung: Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 8. November 1971 (BStBl 1972 II S. 63) sind die personellen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung erfüllt, wenn die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Dazu hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 2. August 1972 (BStBl II S. |
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