Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2008 - IV B 8 - S 7100/07/10050 (2008/0541679) - ( BStBl I S. 949) sind vorbehaltlich der Randziffer 3 bis auf weiteres anzuwenden.
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