Nimmt ein Unternehmer für die Lieferung eines Gegenstands die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Umsatzsteuergesetz - UStG) in Anspruch, hat er die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG). Dieser Nachweis ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unverzichtbare, materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Versendet der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Beförderung z. B. durch einen beauftragten Spediteur), ist der Belegnachweis nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zu führen durch
einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder
einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers.
Der sonstige handelsübliche Beleg (z. B. Spediteurbescheinigung) soll nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV enthalten:
den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,
den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
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