BMF - Schreiben vom 31.03.2010
IV C 5 - S 2333/07/0003

BMF - Schreiben vom 31.03.2010 (IV C 5 - S 2333/07/0003) - DRsp Nr. 2010/80211

BMF, Schreiben vom 31.03.2010 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2333/07/0003

DRsp Nr. 2010/80211

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

Inhaltsübersicht

Inhalt Randziffer
A. Private Altersvorsorge 1 - 246
I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug 1 - 113
1. Begünstigter Personenkreis 1 - 21
a) Allgemeines 1
b) Unmittelbar begünstigte Personen 2 - 16
aa) Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG) 2 - 3
bb) Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellten Personen 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) 4 - 5
cc) Pflichtversicherten gleichstehende Personen 6
dd) Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen