I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird gemäß Art 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit den Regelungen des primären und/oder sekundären Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Freizügigkeit und sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern (insbesondere Art 39, 42 EGV und Art 27, 28 VO [EWG] 1408/71) vereinbar, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer, der Renten sowohl des ehemaligen Beschäftigungsstaats als auch des Heimatstaats bezieht und im ehemaligen Beschäftigungsstaat einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Pflegebedürftigkeit erworben hat, nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat den Anspruch auf Pflegegeld verliert?
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