- Für vollstationär untergebrachte behinderte Kinder, für die ein Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe leistet, kann Kindergeld nur dann festgesetzt werden, wenn der Kindergeld-Berechtigte zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird. Eine solche Heranziehung ist nach den sozialrechtlichen Vorschriften bei Kindern über 21 Jahre grundsätzlich nicht möglich, sondern nur dann, wenn außerordentlich gute Vermögensverhältnisse vorliegen (§
In zunehmendem Maße erlassen Sozialhilfeträger Bescheide, mit denen sie die Eltern vollstationär untergebrachter behinderter Kinder über 21 Jahre zu einem Kostenbeitrag heranziehen, der den Betrag des Kindergeldes nicht übersteigt. Wenn überhaupt, werden solche Bescheide häufig damit begründet, daß durch den entstehenden Anspruch auf Kindergeld außerordentlich gute Vermögensverhältnisse gegeben seien.
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