Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 29.03.2023
St II 2 - S 2479-PB/23/00002
Fundstellen:
BStBl 2023 I S. 634

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 29.03.2023 (St II 2 - S 2479-PB/23/00002) - DRsp Nr. 2023/80308

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 29.03.2023 - Aktenzeichen St II 2 - S 2479-PB/23/00002

DRsp Nr. 2023/80308

Familienleistungsausgleich; Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 1 EStG verzichtet haben (I. bis III. Quartal 2022)

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die bis zum 30. September 2022 auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.

Anlage

Liste der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben

Verzicht zum 1. Januar 2019:

Medizinischer Dienst Bayern

Haidenauplatz 1

81667 München

Verzicht zum 1. Januar 2020:

Gemeinde Harxheim