Antrag des Versicherten |
Ablauf der maßgeblichen Frist - Regel: drei Wochen nach Antragseingang - Ausnahme: fünf Wochen ab Antragseingang, wenn rechtzeitig (also vor Ablauf der dreiwöchigen Frist) eine Unterrichtung des Versicherten durch die Krankenkasse erfolgt ist |
Keine ausreichende Mitteilung der Krankenkasse über Nichteinhaltung der Frist - Schriftform fehlt und/oder - Angabe der berechtigten Gründe fehlt und/oder - taggenaue Angabe des Ablaufs der Nachfrist (mehrfach möglich) fehlt |
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