BGH - Urteil vom 15.11.2022
XI ZR 551/21
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ABB § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2689
BB 2023, 332
BGHZ 235, 102
DZWIR 2023, 174
MDR 2023, 112
NJW 2023, 296
VersR 2023, 183
WM 2022, 2425
ZIP 2022, 2536
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 90/20
OLG Celle, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 39/21

Entgelt für Verwaltungstätigkeiten einer Bausparkasse in der Ansparphase der Bausparverträge; Verwaltungstätigkeiten als notwendige Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung; Unwirksamkeit der Klausel Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.

BGH, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen XI ZR 551/21

DRsp Nr. 2022/17679

Entgelt für Verwaltungstätigkeiten einer Bausparkasse in der Ansparphase der Bausparverträge; Verwaltungstätigkeiten als notwendige Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung; Unwirksamkeit der Klausel "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a."

Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel "Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a." ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ABB § 17 Abs. 1;

Tatbestand