BFH - Urteil vom 10.05.2017
II R 25/15
Normen:
ErbStG 2006 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 14, § 15, § 16;
Fundstellen:
BFHE 258, 81
FR 2019, 200
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3065/14

Erbschaftsteuerliche Behandlung von Abfindungen unter künftigen gesetzlichen Erben für den Verzicht auf künftige PflichtteilsansprücheBerücksichtigung von Vorerwerben vom künftigen Erblasser

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen II R 25/15

DRsp Nr. 2017/10651

Erbschaftsteuerliche Behandlung von Abfindungen unter künftigen gesetzlichen Erben für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche Berücksichtigung von Vorerwerben vom künftigen Erblasser

Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künfti-gen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Abweichung von der bishe-rigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 3065/14 Erb aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 19. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungsteuer auf 23.647 € festgesetzt wird.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger 73 % und der Beklagte 27 %.

Normenkette:

ErbStG 2006 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 14, § 15, § 16;

Gründe

I.