Expertentipps

Autor: Hennig

Bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden muss der Anwalt sehr genau die gesetzlichen Tatbestände der abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §  236a Abs.  1 Satz 1 SGB VI auf der einen Seite von der vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen nach §  236a Abs.  1 Satz 2 SGB VI auf der anderen Seite unterscheiden.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann nach §  236 Abs.  1 Satz 2 SGB VI vorzeitig beansprucht werden, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dabei hat er jedoch dauerhaft Abschläge auf seine Rente in Kauf zu nehmen. Bei schwerbehinderten Menschen, die nach dem 31.12.1951 geboren wurden, wird dabei diese Altersgrenze gem. §  236a Abs.  2 Satz 2 SGB VI schrittweise angehoben.

Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 %, pro Jahr 3,6 %. Dieser Abschlag gilt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze fort und mindert ebenso eine spätere Hinterbliebenenrente, maximal bis zu 10,8 %.

Hinweis