Expertentipps

Autorin: Kestler

§ 528 BGB stellt klar, dass ein Geschenk zurückfordern kann, wer innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung finanziell bedürftig wird. Der Schenker soll dadurch wieder in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um ein Geschenk im Rechtssinn handelt, also eine Leistung des Schenkers ohne Gegenleistung des Beschenkten, eine sogenannte unentgeltliche Übertragung. Bei der Erfüllung berechtigter Ansprüche, wie etwa einem Pflichtteilsanspruch, greift die Vorschrift nicht. Dasselbe gilt für Vermögensübertragungen, die einer Gegenleistung zugrunde liegen, etwa die Zahlung einer Geldsumme in Höhe des tatsächlichen Werts des übertragenen Gegenstands.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2019