BGH - Beschluss vom 02.11.2022
IV ZR 39/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 552a S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 646
ZEV 2023, 220
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 70/20
OLG Stuttgart, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 152/20

Feststellungsanspruch bzgl. einer Erbschaft; Zurückweisung der Revision

BGH, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen IV ZR 39/22

DRsp Nr. 2023/2712

Feststellungsanspruch bzgl. einer Erbschaft; Zurückweisung der Revision

Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben beziehungsweise seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht. Der Sozialhilfeträger kann das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten und ausüben und deshalb auch kein Feststellungsinteresse darauf stützen. Im Übrigen reicht ein rein wirtschaftliches Interesse nicht aus, um das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer begehrten Feststellung zu begründen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 552a S. 1;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zu 1 die am 6. Februar 2018 verstorbene Erblasserin beerbt hat und die Beklagten zu 2 und 3 nicht deren Erben geworden sind.