FG Münster - Urteil vom 18.05.2017
3 K 3247/15 Erb
Fundstellen:
DB 2017, 17
DStRE 2018, 744
EFG 2017, 1208
ZEV 2017, 669

FG Münster - Urteil vom 18.05.2017 (3 K 3247/15 Erb) - DRsp Nr. 2017/8403

FG Münster, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 3 K 3247/15 Erb

DRsp Nr. 2017/8403

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, welcher Freibetrag gem. § 16 Erbschaftsteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung (ErbStG) bei der Übertragung von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG zu gewähren ist.

Die Klägerin ist eine zum Zweck der Unterstützung der Familienmitglieder der Stifterin durch notarielle Urkunde vom 13.08.2008 errichtete Stiftung. Begünstigte der Stiftung sind gem. § 2 Abs. 2 der Satzung die Stifterin zu 50 %, ihr Ehemann zu 45 % und ihre Tochter zu 5 %. Weiter ist dort bestimmt, dass mit der Geburt weiterer leiblicher Abkömmlinge der Stifterin die älteste lebende Generation mindestens 90 % der Anteile halte, die dieser nachfolgende Generation höchstens 5 % der Anteile und die der nachfolgenden Generation folgende Generation ebenfalls höchstens 5 % der Anteile. Als Anfangsvermögen sicherte die Stifterin der Klägerin X Aktien der TU AG (TU AG) in eben diesem Nennwert zu. Zu den Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde über die Stiftungserrichtung nebst Satzung, geändert durch Satzung vom 06.11.2008 in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.