FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 15.09.2005
3 - S 6108/37

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 15.09.2005 (3 - S 6108/37) - DRsp Nr. 2008/89336

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 3 - S 6108/37

DRsp Nr. 2008/89336

Kraftfahrzeugsteuer; Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG hat u.a. zur Voraussetzung, dass das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 - VII R 73/03, BStBl 2005 II S. 222). Zur Anwendung dieser Befreiungsvorschrift gilt Folgendes:

Der Begriff „nächstgelegener geeigneter Bahnhof” i.S. des § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG ist in Anlehnung an § 14 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl 1998 I S. 3976) i.d.F. der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl 2000 I S. 918) - GüKGrenz/KabotageV - zu bestimmen. Als nächstgelegener geeigneter Bahnhof in diesem Sinne ist hiernach derjenige Bahnhof anzusehen,

  • der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des Kombinierten Verkehrs verfügt,

  • von dem regelmäßig Kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und

  • der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat.