Klarstellend weist das FinMin darauf hin, dass der Erlass vom 30.7.2007, Az. 3 - S 3000/18, Textziffer 1.1.2 nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt in jedem Fall einen Grundbesitzwert anzufordern hat. Die Entscheidung über eine Anforderung obliegt - wie bisher - dem jeweiligen Bearbeiter. Dieser prüft vorab, ob es überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommen kann. Ist dies nach seiner Einschätzung nicht der Fall, - z.B. aufgrund hoher persönlicher Freibeträge - ist von einer Anforderung abzusehen.